Fragen und Antworten zu Arbeitsaufträgen und Leistungserhebungen

Liebe Schülerinnen und Schüler,

sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

verehrte Kolleginnen und Kollegen,

die letzten Tage und die kommenden Wochen stellen uns alle vor eine große Herausforderung. Aus eigener Beobachtung stelle ich fest, dass in vielen Elternhäusern aber auch bei vielen Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit und Stress entsteht, weil niemand genau weiß, wie es nach dieser Ausnahmesituation weitergehen soll. Um allen an der Schule Beteiligten, zumindest in schulischer Hinsicht, Ängste und Sorgen zu nehmen, habe ich einige Informationen zusammengestellt. Das Wichtigste für Sie ist, dass keine Schülerin und kein Schüler durch diese besondere Situation einen Nachteil haben wird.

Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/covid-19-kmk-praesidentin-schliesst-wiederholung-des.2850.de.html?drn:news_id=1113661

KMK-Präsidentin schließt Wiederholung des Schuljahres wegen Corona-Krise aus

Trotz des massiven Unterrichtsausfalls an deutschen Schulen wegen des Corona-Virus schließt die Präsidentin der Kultusministerkonferenz, Hubig, eine Wiederholung des Schuljahres aus.

Das Schuljahr 2019/2020 werde auf jeden Fall gewertet, sagte die rheinland-pfälzische Bildungsministerin den Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“. Das Abitur sei nicht in Gefahr. Für den Fall, dass Abschlussprüfungen nicht durchgeführt werden könnten, werde es eine entsprechende Regelung geben, bei der die Anerkennung gesichert sei. Darauf hätten sich die Kultusminister auf ihrer letzten Sitzung geeinigt. Die Schüler sollten durch die besondere Situation keine Nachteile haben.

Quelle: https://bm.rlp.de/de/corona/

Wie wird sichergestellt, dass jeder oder jede ein Gerät hat, um den digitalen Unterricht zu nutzen?

Wir gehen davon aus, dass die große Mehrheit der Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern oder Sorgeberechtigte über entsprechende Endgeräte verfügt. Wo das nicht der Fall ist, sind herkömmliche Kommunikationswege wie z.B. Telefon oder Briefversand geeignete Alternativen.

Müssen Kinder digitale Aufgaben erledigen, obwohl kein regulärer Unterricht stattfindet?

Auch wenn aktuell kein regulärer Unterricht stattfindet, haben die Schulen das Lernen für Schülerinnen und Schüler weiterhin zu ermöglichen. Lehrerinnen und Lehrer stellen hierzu Lernaufgaben bereit. Diese sollen so konzipiert werden, dass sie das Lernen der Schülerinnen und Schüler zum Beispiel in Form von Projekten, fachübergreifenden Vorhaben oder Vorbereitungen von Präsentationen unterstützen und an den Unterricht anknüpfen.

Die Lehrkräfte stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler wissen, welche Aufgaben in häuslicher Arbeit zu erledigen sind. Die Eltern sind in geeigneter Form zu informieren.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot nicht die Erwartung verbunden wird, der Stundenplan werde in die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler verlagert. Es gilt für alle Beteiligten (Lehrkräfte und Eltern), Augenmaß zu bewahren.

Auf was muss bei der Aufgabenstellung besonders geachtet werden?

Versuchen Sie nicht, den Präsenzunterricht virtuell abzubilden.

Stellen Sie stufengerechte Arbeitsaufträge und Materialien zur Verfügung. Diese müssen von den Schülerinnen und Schülern möglichst selbstständig bearbeitet werden können.

Je mehr Neues eine Aufgabe enthält, desto mehr wird die Unterstützung der Lehrperson gefordert sein.

Suchen Sie nach projektartigen Arbeitsaufträgen, vor allem in den oberen Klassen.

Lassen Sie Schülerinnen und Schüler digitale Arbeitsprodukte herstellen.

Austausch und Rückmeldungen sind dennoch wichtig. Bleiben Sie in Kontakt.

Sorgen Sie dafür, dass sich die Schülerinnen und Schüler untereinander austauschen (z.B. Arbeitsaufträge in Kleingruppen über Telefon oder dort, wo möglich, über eine Plattform).

Lehrpersonen beachten bei der Unterrichtsvorbereitung, dass es eine Balance zwischen Bildschirmzeiten und Zeiten von individueller Arbeit ohne Bildschirm gibt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in vielen Familien nicht jedem Familienmitglied ein eigener Computer zur Verfügung steht.

Aufträge sind so zu erteilen, dass Kreativität und Kopfarbeit ausgewogen sind.

Erliegen Sie nicht der Versuchung, zu umfangreiche Dossiers zusammenzustellen, die Schülerinnen und Schüler würden sich dadurch «erschlagen» fühlen.

Ermöglichen Sie aufeinander abgestimmtes Arbeiten von Lehrkräften. Treffen Sie Absprachen!

Dürfen die Aufgaben des pädagogischen Angebots während der Schulschließungen bewertet werden?

Die Aufgaben können nur unter engen Voraussetzungen bewertet werden: Erstens müssen die Schülerinnen und Schüler die Art der Aufgabe kennen, sie muss also geübt gewesen sein (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 ÜSchO), zweitens müssen die Schüler vorab wissen, dass die Arbeit und unter welchen Kriterien sie bewertet wird (vgl. § 53 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz ÜSchO) und drittens muss Chancengleichheit (vgl. § 1 Abs. 1 SchulG) innerhalb der Lerngruppe herrschen, alle müssen also beispielsweise den gleichen Zugriff auf die digitalen Aufgaben haben.

Wie werden Schülerinnen und Schüler unterstützt, die zuhause keinen Laptop oder Computer für sich zum Lernen haben oder kein schnelles Internet?

Die digitale Ausstattung der Schülerinnen und Schüler muss bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. Die Schulen kennen ihre Schülerschaft sehr genau. Besonders im Bereich der Schulen der Primarstufe wurden und werden daher auch Arbeitspakete in Form von Büchern, Heften und Arbeitsblättern gepackt, welche den Schülerinnen und Schülern an der Schule übergeben wurden oder jetzt postalisch zugeschickt werden. Grundsätzlich gilt: Die Schulen machen den Schülerinnen und Schülern Angebote, um die Zeit sinnvoll zu nutzen. Durch die Aussetzung des Unterrichts darf keinem Schüler und keiner Schülerin ein Nachteil entstehen. Die Chancengleichheit ist sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 SchulG).

Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus? Dürfen Lehrkräfte Seiten aus Fachbüchern oder Arbeitsblätter einfach kopieren und online stellen beziehungsweise zum Herunterladen freigeben?

Lehrkräfte dürfen für ihre Schülerinnen und Schüler in bestimmtem Umfang digitale Vervielfältigungen erstellen, also etwas einscannen und per E-Mail versenden, und Inhalte für ihre Lerngruppen auf geschützte Plattformen einstellen. Die genauen Regelungen ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz und den Gesamtverträgen, die die Länder mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen haben. Sie sind im EPoS-Schreiben vom 10. Februar 2020 dargestellt, das in der Anlage beigefügt ist. Dort findet sich auch eine Übersichtstabelle, aus der die zulässigen Nutzungen auf einen Blick hervorgehen. Dabei beachten Sie bitte, dass

ein ungeschütztes Einstellen von Scans beispielsweise auf der Internetseite der Schule nicht zulässig ist!

Wie wird mit fehlenden Leistungsnachweisen umgegangen?

Etwaige Sonderregelungen zu Abschlussprüfungen oder Leistungserhebungen, die aufgrund des Unterrichtsausfalls nötig werden, werden derzeit erarbeitet. Die Schulen werden durch die Schulaufsicht informiert. Die Informationen werden auch auf der Homepage des Ministeriums für Bildung eingestellt.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen auf ihre Prüfungen vorbereiten?

Den Schülerinnen und Schülern soll durch die jetzige Situation kein Nachteil entstehen.

Schülerinnen und Schüler, die sich auf Abschluss- oder Abiturprüfungen vorbereiten, werden bei der Bearbeitung von Unterrichtsmaterialien etc. von ihren Lehrkräften im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten weiter unterstützt, etwa via E-Mail, Telefon, oder über die Lernplattformen.

Weiterführende Informationen werden den Schulen und der Öffentlichkeit schnellstmöglich auf der Homepage des Ministeriums für Bildung (einschließlich Bildungsserver) und der ADD zur Verfügung gestellt.

Können solche Fahrten stattfinden?

Bis zum Ende der Osterferien können Klassen-, Kurs- und Schulfahrten nicht stattfinden. Angesichts der Dynamik der Entwicklung rund um den Corona-Virus ist nicht zu erwarten, dass danach unmittelbar eine Entspannung der Lage eintritt. Fahrten dürfen daher erst dann gebucht werden, wenn die Schulaufsicht Entsprechendes mitteilt. Dies gilt auch für Fahrten ins Inland und innerhalb von Rheinland-Pfalz.

Wer übernimmt ggfs. Stornokosten?

Für stornierte Reisen in Risikogebiete werden die Stornokosten vom Ministerium für Bildung übernommen. Für alle anderen Reisen wird derzeit eine Regelung geprüft.

Können Abiturfeiern oder vergleichbare Veranstaltungen/Feste stattfinden?

Solange die Schulen geschlossen sind, wird es keine schulischen Veranstaltungen geben.

Ich hoffe Ihnen bezüglich der Fragestellung zur Schule mit dieser Zusammenstellung geholfen zu haben.

Bitte bleiben Sie gesund und halten sich an die Bestimmungen der Landesregierung.

Mit freundlichen Grüßen

Mario Cossé, Rektor

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